Welche Vorgaben nach § 9 EEG gelten, hängt von der installierten Leistung Ihrer Photovoltaik-Anlage ab. Hier die Schwellen im Überblick.
| Anlagengröße | iMSys / Steuerbox | Steuerung | Direktvermarktung |
|---|---|---|---|
| < 7 kWp | nicht verpflichtend | — | nein |
| 7 – 25 kWp | Pflicht | ferngesteuerte Reduzierung | optional |
| 25 – 100 kWp | Pflicht | stufenlose Steuerung + Ist-Messung | optional, oft lohnend |
| > 100 kWp | Pflicht + Netzanbindung | 15-Min-Werte, fernabrufbar | Pflicht |
Kleine Anlagen unterliegen keiner Steuerbarkeitspflicht nach § 9 EEG. Trotzdem lohnt sich ein Energiemanagement: Es hebt den Eigenverbrauch, koordiniert Speicher und Verbraucher und ist für spätere Erweiterungen vorbereitet.
Hier wird ein intelligentes Messsystem (iMSys) inklusive Steuereinrichtung Pflicht. Der Netzbetreiber kann die Einspeiseleistung im Engpassfall ferngesteuert reduzieren. Bis das iMSys in Betrieb ist, greift für Neuanlagen die 60-Prozent-Begrenzung. Die jährlichen Messstellengebühren sind gesetzlich gedeckelt (bis ca. 15 kWp typischerweise rund 20–30 € brutto/Jahr).
Zusätzlich zur Steuerbarkeit kommt eine zertifizierte Ist-Einspeisemessung und eine feinere (stufenlose) Steuerung. Die Direktvermarktung ist optional und lohnt sich, wenn der mittlere Spotmarkt-Erlös über dem EEG-Festsatz liegt.
Große Anlagen liefern 15-Minuten-Werte, sind fernabrufbar und werden über den Direktvermarkter gesteuert. Die Direktvermarktung ist hier in der Regel verpflichtend.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Netz- bzw. Messstellenbetreiber.